Vielmehr ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Sommer 2022 deutlich verschlechtert hat. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Vorfall vom 3. Juli 2022 für den Beschwerdeführer ausser einer Befragung durch die Polizei und einem ihm gleichentags eröffneten Rayonverbot keine unmittelbaren Konsequenzen hatte (vgl. Akten PEN 23 42, pag. 79 ff. und 220 ff.).