Entgegen der Verteidigung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner vorläufigen Festnahme in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. Juli 2022 bzw. in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens nach seinem Ferienaufenthalt in der Türkei in die Schweiz zurückgekommen ist, nicht gegen eine konkrete Fluchtgefahr. Vielmehr ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Sommer 2022 deutlich verschlechtert hat.