Entgegen den vom Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen (vgl. Berichtsrapport, S. 3) bestehen denn auch keine objektiven Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung umgehend wieder einer Arbeit nachgehen könnte. Entgegen der Verteidigung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner vorläufigen Festnahme in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. Juli 2022 bzw. in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens nach seinem Ferienaufenthalt in der Türkei in die Schweiz zurückgekommen ist, nicht gegen eine konkrete Fluchtgefahr.