7 achten, dass der Beschwerdeführer im September 2022 trotz hängigen Strafverfahrens nachweislich (erneut) schwere Drohungen ausgestossen hat, womit die beantragte unbedingte Haftstrafe nicht von vornherein verfehlt erscheint. Was die Möglichkeit einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StPO anbelangt, ist derzeit – insbesondere mangels eines Verlaufs- oder Führungsberichts – keine Einschätzung möglich. Mithin kann vorliegend nicht von einem fehlenden Fluchtanreiz des Beschwerdeführers ausgegangen werden.