Zwar geht aus dem Schweizer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers hervor, dass dieser in der Schweiz noch nicht vorbestraft ist. Zumal der Beschwerdeführer jedoch erst im April/Mai 2021 in die Schweiz kam, kann daraus nicht ohne Weiteres auf einen guten Leumund geschlossen werden. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2023 erstmals im Mai 2021 zu Tätlichkeiten gekommen sein soll und gemäss Anzeigerapport vom 22. September 2022 bereits am 5. Juli 2021 ein polizeilicher Vorgang wegen häuslicher Gewalt erfolgt war, über den jedoch nicht rapportiert wurde (a.a.O., pag. 77 und 438).