Wie selbst der Beschwerdeführer vorbringt, ist zum heutigen Zeitpunkt noch ungewiss, ob bzw. wie die im Falle eines Schuldspruchs auszufällende Strafe zu vollziehen wäre. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten keine verlässliche – den Haftgrund ausschliessende – Prognose möglich. Zwar geht aus dem Schweizer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers hervor, dass dieser in der Schweiz noch nicht vorbestraft ist.