Entscheidend ist sodann, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat. Anders als im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2) ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung des Haftgrunds grundsätzlich zu berücksichtigen (FREI/ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 15 zu Art. 221 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3 mit Hinweis).