Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint der Kammer bei vorliegender Aktenlage eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht unwahrscheinlich. Zumindest ist der vorliegende Sachverhalt nicht unmittelbar mit jenem, der dem Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 2016 414 vom 17. Oktober 2017 zugrunde liegt, vergleichbar. Entscheidend ist sodann, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat.