6 auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom Urteil vom 20. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Fluchtgefahr zu Recht weiterhin bejaht hat: 5.5.1