Eine derartige Regelung des Umgangs erfordere weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz und vermöge entsprechend an der bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern. Schliesslich wurde – wenn auch im Rahmen der Ausführungen zur Verhältnismässigkeit – festgehalten, dass der vorliegende Fall nicht mit dem Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 2016 414 vom 17. Oktober 2017 vergleichbar sei, zumal dem Beschwerdeführer zahlreichere und zudem massive (Todes-)Drohungen vorgeworfen würden. 5.4 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst.