noch in Deutschland gelebt habe und erst in die Schweiz gekommen sei, um mit ihr zusammen zu leben. In der Schweiz verfüge er über keine Wohnung und keine Arbeitsstelle mehr. Hinzu komme, dass der Grund für seine Aufenthaltsbewilligung B – den Aussagen von F.________ zufolge – das heute nicht mehr bestehende Konkubinat mit ihr gewesen sei. Zudem hätten sich die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die Aussichten, in der Schweiz verbleiben zu können, seit dem letzten Sommer deutlich verschlechtert. Der Umstand,