Mit Schreiben vom 1. März 2023 führt die Verteidigung mit Blick auf den oberinstanzlich beantragten Bericht zusätzlich aus, dass Frau D.________ bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer einer künftiger Zusammenarbeit mit der Polizei positiv gegenüberstehe und deren Anordnungen respektiere. 5.3 Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen im Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft und führt ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Beziehung mit F.________ noch in Deutschland gelebt habe und erst in die Schweiz gekommen sei, um mit ihr zusammen zu leben.