Grund für den fehlenden Kontakt sei namentlich das laufende Strafverfahren bzw. die damit verbundene bisherige Haft. In diesem Kontext sei zu beachten, dass derzeit ein Verfahren betreffend die Regelung des Besuchsrechts vor dem Bezirksgericht Zürich hängig sei, in dem der Beschwerdeführer darum kämpfe, den Kontakt zu seinem Sohn wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 1. März 2023 führt die Verteidigung mit Blick auf den oberinstanzlich beantragten Bericht zusätzlich aus, dass Frau D.___