Doch selbst wenn die Haft wie beantragt ausgesprochen würde, stünden die Chancen gut, dass der Beschwerdeführer aufgrund guter Führung nach zwei Drittel der Strafe, also acht Monaten, bedingt entlassen würde. So oder anders habe er die seitens der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe bereits ganz oder zumindest grösstenteils verbüsst. Sodann wird erneut vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden könne, dass er seit Längerem keinen Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe. Grund für den fehlenden Kontakt sei namentlich das laufende Strafverfahren bzw. die damit verbundene bisherige Haft.