Die Staatsanwaltschaft fordere in ihrer Anklageschrift eine unbedingte Haftstrafe von zwölf Monaten. Dass diese wie beantragt ausgesprochen würde, sei mit Verweis auf das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 2016 414 vom 17. Oktober 2017, welchem ein ähnlicher Fall zugrundliege, angesichts der Schwere der zu beurteilenden Delikte und der fehlenden Vorstrafen unwahrscheinlich. Doch selbst wenn die Haft wie beantragt ausgesprochen würde, stünden die Chancen gut, dass der Beschwerdeführer aufgrund guter Führung nach zwei Drittel der Strafe, also acht Monaten, bedingt entlassen würde.