Daraus werde deutlich, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung nicht entziehen wolle, ansonsten er in der Türkei geblieben oder zumindest nicht mehr in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer der drohenden Sanktion entziehen sollte. Die Staatsanwaltschaft fordere in ihrer Anklageschrift eine unbedingte Haftstrafe von zwölf Monaten.