5.2 Die Verteidigung hält dem entgegen, dass eine Flucht des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich sei. Zunächst sei zu beachten, dass er nach seiner vorläufigen Festnahme in Kenntnis der ihm eröffneten Fernhalteverfügung (recte: des ihm eröffneten Rayonverbots) und im Wissen um das gegen in laufende Strafverfahren für einige Wochen in die Türkei in die Ferien gefahren und anfangs September 2022 wieder zurückgekehrt sei. Daraus werde deutlich, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung nicht entziehen wolle, ansonsten er in der Türkei geblieben oder zumindest nicht mehr in die Schweiz zurückgekehrt wäre.