Weiter wird angeführt, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei und vor seiner Einreise in die Schweiz 2021 in Deutschland gelebt habe. Seine Bezugspersonen in der Schweiz beschränkten sich auf seine ehemalige Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind, zu dem er seit dem 3. Juli 2022 keinen Kontakt mehr habe. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach dem Vorfall vom 3. Juli 2022 für eine gewisse Zeit in der Türkei aufgehalten habe. Insgesamt sei die Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht gefestigt; auch