5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Sicherheitshaft zunächst mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.1 Zur Begründung der Fluchtgefahr verweist das Zwangsmassnamengericht vorab auf seinen Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2022 (ARR 22 82). Weiter wird angeführt, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei und vor seiner Einreise in die Schweiz 2021 in Deutschland gelebt habe.