StPO beim Regionalgericht Anklage erhoben hat. Damit ist nach der Rechtsprechung der dringende Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 mit Hinweis). Der dringende Tatverdacht in concreto wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten; bestritten werden indes – wie erwähnt (E. 3.2) – die Vorwürfe gemäss Anklageschrift. Der dringende Tatverdacht ist somit gegeben.