4. Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Aus der vorangehenden Erwägung (E. 3) wird deutlich, dass sich der Tatverdacht derart verdichtet hat, dass die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2023 in Anwendung von Art. 324 ff. StPO beim Regionalgericht Anklage erhoben hat.