3. Gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, seine damalige Lebenspartnerin F.________ am 3. Juli 2022 geschubst, auf den Nacken geschlagen, ihr Haare ausgerissen, sie geohrfeigt, geschlagen, beschimpft und gewürgt zu haben (Ziff. 1 und 3 der Anklageschrift [Akten PEN 23 42, pag. 437 f.]). Zudem wird der Beschwerdeführer beschuldigt, im Zeitraum von Mai 2021 bis 2. Juli 2021 (Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl der Zeitraum von Mai 2021 bis 2. Juli 2022) mehrfach gegenüber F.________ tätlich geworden zu sein (Ziff. 2 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 438]).