Mit Verfügung vom 1. März 2022 gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass die Vorinstanz die amtlichen Akten ARR 23 11 sowie die Akten des Hauptverfahrens PEN 23 42 eingereicht habe. Gleichzeitig nahm und gab sie vom Verzicht der Vorinstanz auf eine Stellungnahme sowie von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und gab den Parteien Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Zudem stellte sie fest, dass sich der in der Beschwerdeschrift erwähnte Bericht von Frau D.________ vom Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern nicht in den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten befinde, und gab