1.2 Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. Februar 2023 auf eine Stellungnahme. 1.3 Die Staatsanwaltschaft Oberland beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.4 Mit Verfügung vom 1. März 2022 gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass die Vorinstanz die amtlichen Akten ARR 23 11 sowie die Akten des Hauptverfahrens PEN 23 42 eingereicht habe.