Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 21. Februar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 14. Februar 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Haft zu entlassen, allenfalls verbunden mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO.