Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 66 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten (mehrfach begangen), Beschimpfung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengericht Oberland vom 14. Februar 2023 (ARR 23 11) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen vor- sätzlicher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten (mehrfach begangen), Be- schimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach begangen) und Dro- hung (mehrfach begangen). Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2022 erstmals durch die Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen. Gestützt auf den Vor- führungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. September 2022 (Ak- tenzeichen 4/2022/10033537) wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2022 erneut festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. September 2022 (Aktenzeichen F-4/202210034013) mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts Bezirk Zürich (Geschäfts-Nr.: GH221347-L / U) vom 21. Sep- tember 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 22. September 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren F-4/2022/10034013 und verei- nigte es mit dem bei ihr hängigen Verfahren O 22 6692. Mit Entscheid des Regiona- len Zwangsmassnahmengerichts Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt/Vorinstanz) vom 19. Dezember 2022 wurde die Untersuchungshaft bis zum 17. Februar 2023 verlängert (ARR 22 82). Am 2. Februar 2023 erhob die Staatsan- waltschaft beim Regionalgericht Oberland, Einzelgericht, (nachfolgend: Regionalge- richt) Anklage gegen den Beschwerdeführer. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer alsdann mit Entscheid vom 14. Februar 2023 in Sicherheitshaft (ARR 23 11). Dage- gen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 21. Februar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte: Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 14. Februar 2023 sei auf- zuheben und der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Haft zu entlassen, allenfalls verbunden mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO. 1.2 Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. Februar 2023 auf eine Stellungnahme. 1.3 Die Staatsanwaltschaft Oberland beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.4 Mit Verfügung vom 1. März 2022 gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass die Vorinstanz die amtlichen Akten ARR 23 11 sowie die Akten des Hauptverfahrens PEN 23 42 eingereicht habe. Gleichzeitig nahm und gab sie vom Verzicht der Vor- instanz auf eine Stellungnahme sowie von der Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft Kenntnis und gab den Parteien Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Zudem stellte sie fest, dass sich der in der Beschwerdeschrift erwähnte Bericht von Frau D.________ vom Bedrohungsmanagement der Kantonspoli- zei Bern nicht in den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten befinde, und gab 2 dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den erwähnten Bericht innert eintägiger Frist ab Zustellung der Verfügung einzureichen. 1.5 Mit Schreiben vom 1. März 2023 teilte die Verteidigung mit, dass eine telefonische Nachfrage bei Frau D.________ ergeben habe, dass diese keinen schriftlichen Be- richt erstellt, sondern der Staatsanwaltschaft telefonisch Bericht erstattet habe. Da sich in den amtlichen Akten des Hauptverfahrens keine entsprechende Telefonnotiz befinde, werde folgender Beweisantrag gestellt: Es sei beim Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern, Frau D.________, Tel. E.________, ein Bericht über das von ihr mit dem Beschuldigten geführte Gespräch einzuholen. 1.6 Genannten Beweisantrag hiess die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. März 2023 gut und forderte Frau D.________ vom Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern auf, so rasch wie möglich (Beschwerde in einer Haftsache), spätestens jedoch bis am 6. März 2023, einen Bericht über das mit dem Beschuldig- ten/Beschwerdeführer geführte Gespräch vom 13. Dezember 2022 zu erstellen und einzureichen. 1.7 Mit Verfügung vom 7. März 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von dem am 6. März 2023 vorab per E-Mail zugegangenen Berichtsrapport des Bedrohungsma- nagements der Kantonspolizei Bern vom 3. März 2023 Kenntnis und stellte fest, dass das Original bis dato nicht eingegangen sei. Gleichzeitig erhielten die Parteien erneut Gelegenheit zum Einreichen abschliessender Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer zusam- mengefasst vorgeworfen, seine damalige Lebenspartnerin F.________ am 3. Juli 2022 geschubst, auf den Nacken geschlagen, ihr Haare ausgerissen, sie ge- ohrfeigt, geschlagen, beschimpft und gewürgt zu haben (Ziff. 1 und 3 der Anklage- schrift [Akten PEN 23 42, pag. 437 f.]). Zudem wird der Beschwerdeführer beschul- digt, im Zeitraum von Mai 2021 bis 2. Juli 2021 (Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl der Zeitraum von Mai 2021 bis 2. Juli 2022) mehrfach gegenüber F.________ tätlich geworden zu sein (Ziff. 2 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 438]). Weiter wird ihm vorgeworfen, F.________ in Angst und Schrecken versetzt zu ha- ben, in dem er ihr in der Zeit zwischen Mai 2021 bis 2. Juli 2022 u.a. damit gedroht haben soll, sie zu metzgen, ihr Herz und Lunge rauszuschneiden und sie zu häuten. Überdies soll er ihr dabei ein Hackmesser vor das Gesicht gehalten und sie ange- 3 schrien haben. Anlässlich des Vorfalls vom 3. Juli 2022 soll er ihr weiter damit ge- droht haben, sie mit den Zähnen umzubringen, sobald sie in der Türkei seien, wenn er sie hier nicht umbringen könne. Zudem soll er sie in der Küche an die Wand ge- drückt und vor ihr mit einem Fleischmesser Vorwärts- und Rückwärtsbewegungen gemacht und zu ihr gesagt haben, dass er sie früher oder später umbringen, sie zerfetzen und metzgen werde (Ziff. 5.1 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439]). Darü- ber hinaus soll er auch den Bruder von F.________, G.________, am 9./10. Sep- tember 2022 per SMS mehrfach bedroht haben, so dass dieser Angst um seine Fa- milie, seine Mutter und seine Schwester hatte (Ziff. 5.2 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439 f.]). Schliesslich wird dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldungsanlage vorgeworfen, da er G.________ wiederholt mit ungewollten SMS-Nachrichten belästigt haben soll (Ziff. 4 der Ankla- geschrift [a.a.O., pag. 439]). Wie den diversen Einvernahmen des Beschwerdeführers entnommen werden kann, bestreitet er einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Handlungen (vgl. a.a.O., pag. 220 ff.; 227 ff.; 245 ff. und 255 ff.). 4. Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Ver- brechens oder eines Vergehens besteht. Aus der vorangehenden Erwägung (E. 3) wird deutlich, dass sich der Tatverdacht derart verdichtet hat, dass die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2023 in Anwendung von Art. 324 ff. StPO beim Regionalgericht Anklage erhoben hat. Damit ist nach der Rechtsprechung der dringende Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 mit Hinweis). Der dringende Tatverdacht in concreto wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten; bestritten werden indes – wie erwähnt (E. 3.2) – die Vorwürfe gemäss Anklageschrift. Der dringende Tatverdacht ist somit gegeben. Die eingehende Überprüfung der an- geklagten und bestrittenen Sachverhalte wird Aufgabe des Sachgerichts sein. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründet die Anordnung der Sicherheitshaft zunächst mit dem Haft- grund der Fluchtgefahr. 5.1 Zur Begründung der Fluchtgefahr verweist das Zwangsmassnamengericht vorab auf seinen Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 19. Dezem- ber 2022 (ARR 22 82). Weiter wird angeführt, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei und vor seiner Einreise in die Schweiz 2021 in Deutschland gelebt habe. Seine Bezugspersonen in der Schweiz beschränkten sich auf seine ehemalige Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind, zu dem er seit dem 3. Juli 2022 keinen Kontakt mehr habe. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach dem Vorfall vom 3. Juli 2022 für eine gewisse Zeit in der Türkei aufgehalten habe. Insge- samt sei die Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht gefestigt; auch 4 gehe er aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Angesichts der Umstände, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht lange in der Schweiz aufhalte, er abgesehen von seiner ehemaligen Lebenspartnerin und seinem Sohn über keine Verbindungen zur Schweiz verfüge und ihm eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten drohe, sei zusam- menfassend nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung entweder untertauchen oder die Schweiz unverzüglich verlas- sen und sich so dem Strafverfahren unmittelbar entziehen würde. 5.2 Die Verteidigung hält dem entgegen, dass eine Flucht des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich sei. Zunächst sei zu beachten, dass er nach seiner vorläufigen Fest- nahme in Kenntnis der ihm eröffneten Fernhalteverfügung (recte: des ihm eröffneten Rayonverbots) und im Wissen um das gegen in laufende Strafverfahren für einige Wochen in die Türkei in die Ferien gefahren und anfangs September 2022 wieder zurückgekehrt sei. Daraus werde deutlich, dass sich der Beschwerdeführer der Straf- verfolgung nicht entziehen wolle, ansonsten er in der Türkei geblieben oder zumin- dest nicht mehr in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Ferner sei nicht ersichtlich, wes- halb sich der Beschwerdeführer der drohenden Sanktion entziehen sollte. Die Staatsanwaltschaft fordere in ihrer Anklageschrift eine unbedingte Haftstrafe von zwölf Monaten. Dass diese wie beantragt ausgesprochen würde, sei mit Verweis auf das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 2016 414 vom 17. Oktober 2017, welchem ein ähnlicher Fall zugrundliege, angesichts der Schwere der zu beurteilen- den Delikte und der fehlenden Vorstrafen unwahrscheinlich. Doch selbst wenn die Haft wie beantragt ausgesprochen würde, stünden die Chancen gut, dass der Be- schwerdeführer aufgrund guter Führung nach zwei Drittel der Strafe, also acht Mo- naten, bedingt entlassen würde. So oder anders habe er die seitens der Staatsan- waltschaft geforderte Strafe bereits ganz oder zumindest grösstenteils verbüsst. So- dann wird erneut vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden könne, dass er seit Längerem keinen Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe. Grund für den fehlenden Kontakt sei namentlich das laufende Strafverfahren bzw. die damit verbundene bisherige Haft. In diesem Kontext sei zu beachten, dass der- zeit ein Verfahren betreffend die Regelung des Besuchsrechts vor dem Bezirksge- richt Zürich hängig sei, in dem der Beschwerdeführer darum kämpfe, den Kontakt zu seinem Sohn wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 1. März 2023 führt die Verteidigung mit Blick auf den oberinstanz- lich beantragten Bericht zusätzlich aus, dass Frau D.________ bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer einer künftiger Zusammenarbeit mit der Polizei positiv gegenüberstehe und deren Anordnungen respektiere. 5.3 Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen im Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft und führt ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Beziehung mit F.________ noch in Deutschland gelebt habe und erst in die Schweiz gekommen sei, um mit ihr zusammen zu leben. In der Schweiz verfüge er über keine Wohnung und keine Arbeitsstelle mehr. Hinzu komme, dass der Grund für seine Auf- enthaltsbewilligung B – den Aussagen von F.________ zufolge – das heute nicht mehr bestehende Konkubinat mit ihr gewesen sei. Zudem hätten sich die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die Aussichten, in der Schweiz ver- bleiben zu können, seit dem letzten Sommer deutlich verschlechtert. Der Umstand, 5 dass der Beschuldigte im September 2022 nach einem Aufenthalt in der Türkei in die Schweiz zurückgekehrt sei, vermöge an der bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern; die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren und dem bei einer Verurteilung drohenden Strafvollzug durch eine Ausreise ins Ausland ent- ziehen könnte, müsse weiterhin als sehr gross angesehen werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht werde, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalte, sei festzuhalten, dass das Kind bei der Ex-Partnerin des Be- schwerdeführers lebe und diese beim zuständigen Gericht eine Beistandschaft und ein begleitetes Besuchsrecht beantragt habe. Eine derartige Regelung des Umgangs erfordere weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz und vermöge entspre- chend an der bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern. Schliesslich wurde – wenn auch im Rahmen der Ausführungen zur Verhältnismässigkeit – festgehalten, dass der vorliegende Fall nicht mit dem Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 2016 414 vom 17. Oktober 2017 vergleichbar sei, zumal dem Beschwerdeführer zahlreichere und zudem massive (Todes-)Drohungen vorgeworfen würden. 5.4 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. Au- gust 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohen- den Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. auffällige Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshandlun- gen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impuls- durchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtri- siko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 15a zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stell- vertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; nicht amtlich publizierte E. 3.1 von BGE 143 IV 330; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die 6 auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinu- ierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder ge- richtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_3/2022 vom Urteil vom 20. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Fluchtgefahr zu Recht weiterhin bejaht hat: 5.5.1 Soweit strittig ist, ob für den Beschwerdeführer überhaupt noch ein Anreiz zur Flucht besteht, ist doch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Sep- tember 2022 in Haft befindet und die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2023 eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten beantragt hat (a.a.O., pag. 441). Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint der Kam- mer bei vorliegender Aktenlage eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht unwahr- scheinlich. Zumindest ist der vorliegende Sachverhalt nicht unmittelbar mit jenem, der dem Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 2016 414 vom 17. Okto- ber 2017 zugrunde liegt, vergleichbar. Entscheidend ist sodann, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Ge- währung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat. Anders als im Rah- men der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2) ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung des Haft- grunds grundsätzlich zu berücksichtigen (FREI/ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 15 zu Art. 221 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3 mit Hinweis). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafdauer, sofern eine solche konkret in Betracht kommt (FREI/ELSÄSSER, a.a.O., Rz. 15 zur Art. 221 StPO mit Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_679/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.4.2). Wie selbst der Beschwerdeführer vorbringt, ist zum heutigen Zeitpunkt noch unge- wiss, ob bzw. wie die im Falle eines Schuldspruchs auszufällende Strafe zu vollzie- hen wäre. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die der Kam- mer vorliegenden Akten keine verlässliche – den Haftgrund ausschliessende – Pro- gnose möglich. Zwar geht aus dem Schweizer Strafregisterauszug des Beschwer- deführers hervor, dass dieser in der Schweiz noch nicht vorbestraft ist. Zumal der Beschwerdeführer jedoch erst im April/Mai 2021 in die Schweiz kam, kann daraus nicht ohne Weiteres auf einen guten Leumund geschlossen werden. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2023 erst- mals im Mai 2021 zu Tätlichkeiten gekommen sein soll und gemäss Anzeigerapport vom 22. September 2022 bereits am 5. Juli 2021 ein polizeilicher Vorgang wegen häuslicher Gewalt erfolgt war, über den jedoch nicht rapportiert wurde (a.a.O., pag. 77 und 438). Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Berichts- rapport des Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Bern vom 3. März 2023 (nachfolgend: Berichtsrapport) hilft diesbezüglich nicht weiter. Im Übrigen ist zu be- 7 achten, dass der Beschwerdeführer im September 2022 trotz hängigen Strafverfah- rens nachweislich (erneut) schwere Drohungen ausgestossen hat, womit die bean- tragte unbedingte Haftstrafe nicht von vornherein verfehlt erscheint. Was die Mög- lichkeit einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StPO anbelangt, ist derzeit – insbesondere mangels eines Verlaufs- oder Führungsberichts – keine Einschät- zung möglich. Mithin kann vorliegend nicht von einem fehlenden Fluchtanreiz des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 5.5.2 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers spricht zudem klar für das Vorlie- gen von Fluchtgefahr. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 32-jährigen türkischen Staatsangehöri- gen mit B-Aufenthaltsbewilligung, der eigenen Aussagen zufolge in der Türkei auf- wuchs, dort als Berufssoldat diente, sich später in Deutschland aufhielt und ca. im April/Mai 2021 in die Schweiz kam, um mit F.________ zusammenzuleben (Akten PEN 23 42, pag. 224, Z. 233 ff.; pag. 256 Z. 43 ff.; pag. 264 Z. 308 und 319; pag. 267 Z. 69 und 108; pag. 276, Z. 102 ff.; vgl. auch Berichtsrapport, S. 2). Wie das Zwangs- massnahmengericht in seinem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersu- chungshaft vom 19. Dezember 2022 (ARR 22 82) festhielt, verfügt der Beschwerde- führer – mit Ausnahme seines Sohnes H.________ (geb. 10. Februar 2021) – weder über gefestigte Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen noch über eine Wohnung oder eine feste Arbeitsstelle (a.a.O., pag. 23 Ziff. 15; pag. 28 Ziff. 41; pag. 44; pag. 264 Z. 310 ff.). Demgegenüber ist bekannt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine 3-jährige Tochter und in der Türkei zwei adoptierte Kinder hat sowie über weitere Verwandte in Deutschland und der Türkei verfügt (a.a.O., pag. 25 Ziff. 46; pag. 44 und 264 Z. 314 ff.; vgl. auch Berichtsrapport, S. 2). Genannte Aus- gangslage hat sich seit dem zitierten Entscheid nicht verändert. Dass der Beschwer- deführer zwischenzeitlich eine langfristige Bleibe gefunden hätte, wird in der Be- schwerde nicht vorgebracht. Entgegen den vom Beschwerdeführer geäusserten Ver- mutungen (vgl. Berichtsrapport, S. 3) bestehen denn auch keine objektiven Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung umgehend wieder einer Arbeit nachgehen könnte. Entgegen der Verteidigung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner vorläufigen Festnahme in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. Juli 2022 bzw. in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens nach seinem Ferienauf- enthalt in der Türkei in die Schweiz zurückgekommen ist, nicht gegen eine konkrete Fluchtgefahr. Vielmehr ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass sich die Si- tuation des Beschwerdeführers seit dem Sommer 2022 deutlich verschlechtert hat. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Vorfall vom 3. Juli 2022 für den Beschwer- deführer ausser einer Befragung durch die Polizei und einem ihm gleichentags eröff- neten Rayonverbot keine unmittelbaren Konsequenzen hatte (vgl. Akten PEN 23 42, pag. 79 ff. und 220 ff.). Inzwischen wurde jedoch Anklage erhoben, wobei dem Be- schwerdeführer nebst den im Rahmen des Vorfalls vom 3. Juli 2022 mutmasslich verübten Straftaten weitere frühere begangene Tätlichkeiten sowie gegenüber dem Bruder seiner Ex-Partnerin ausgestossene Drohungen vorgeworfen werden (a.a.O., pag. 437 ff.). Letztere waren denn auch der Grund dafür, dass kurz nach seiner 8 Rückkehr aus den Ferien in der Türkei Untersuchungshaft gegen den Beschwerde- führer angeordnet wurde (a.a.O., pag. 23 f., Ziff. 14, 16 ff. und 50 f., E. 3.1 und 3.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erwartete, nach seinen Ferien in der Türkei zu F.________ und seinem Sohn zurückkehren zu kön- nen (Berichtsrapport, S. 2). Stattdessen fand er die Wohnung, in der er zuvor mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin und H.________ gewohnt hatte, nach seiner Rückkehr ausgeräumt vor (a.a.O., S. 2; Akten PEN 23 42, pag. 23 Ziff. 14). Sollte zu diesem Zeitpunkt seitens des Beschwerdeführers noch Hoffnung auf eine Versöh- nung bestanden haben, dürfte diese heute wohl vollends erloschen sein. Weiter kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Be- schwerdeführer habe auch deshalb keinen Grund, die Schweiz zu verlassen, weil er unbedingt den Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn pflegen wolle und er um ein Besuchsrecht kämpfe. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Umstand, dass die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gemäss Be- schwerdebeilage 4 betreffend deren Sohn beim zuständigen Gericht eine Beistand- schaft und ein begleitetes Besuchsrecht beantragt hat, an der bestehenden Flucht- gefahr nichts zu ändern vermag. So ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass ein entsprechendes Besuchsrecht keinen Wohnsitz und oder Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Schweiz voraussetzt; auch sind die Besuche nicht zwingend ortsgebunden. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Kon- takt zu seinem jüngsten Sohn unbedingt aus der Nähe pflegen will, zumal dies bei seiner dreijährigen leiblichen in Deutschland lebenden Tochter und den beiden in der Türkei aufwachsenden Adoptivkindern offensichtlich gerade nicht der Fall ist. Darü- ber hinaus bestünde die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Flucht versuchen könnte, H.________ nach Deutschland oder in die Türkei zu ver- bringen. Dass sein Sohn in der Schweiz lebt, spricht mithin nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation keine Gewähr für ein Verbleiben in der Schweiz bietet. Daran vermögen auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 13. Dezember 2022, dessen Anlass die mögliche Entlassung des Beschwerde- führers aus der Untersuchungshaft war, nichts zu ändern (vgl. Berichtsrapport, S. 3). 5.6 Die Fluchtgefahr ist daher weiterhin zu bejahen. 6. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO. 6.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass auch der Haft- grund der Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen sei (Anmerkung der Kammer: erstmals bejaht mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlän- gerung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2022 [ARR 22 82]). Zur Begrün- dung wird angeführt, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, seiner ehemaligen Lebenspartnerin, deren Bruder und deren Familie mehrfach mit dem Tod gedroht zu haben. Untermauert werde dies durch aktenkundige SMS-Korrespon- denz. Zudem werde ihm eine vorsätzliche einfache Körperverletzung zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin vorgeworfen. Das Verhalten des Beschwerde- führers lasse entsprechend auf ein hohes Aggressionspotential schliessen. Es sei 9 daher von einer ungünstigen Risikoprognose und unberechenbarem Verhalten aus- zugehen. Mutmasslich belasse er es nicht bei Drohungen, sondern schreite zur Tat. Überdies sei eine Umsetzung der Drohungen durch den Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Häufigkeit der Femizide in der Türkei als möglich anzusehen. 6.2 Die Verteidigung hält dem entgegen, dass es keinerlei Anzeichen dafür gebe, dass der Beschwerdeführer die angeblich ausgesprochenen Gewalt- oder Todesdrohun- gen tatsächlich umsetzen wolle. Es gehe nicht an, diesbezüglich alleine auf die Aus- sagen von F.________ und G.________ abzustellen, wonach diese dem Beschwer- deführer angeblich zutrauten, ein besonders schweres Verbrechen gegen jemanden zu begehen. Weiter sei zu beachten, dass die behaupteten Drohungen völlig abwe- gig seien und in keiner Art und Weise auf eine reale Ausführungsabsicht schliessen liessen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen habe und ihm im laufenden Verfahren "lediglich" eine einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten vorgeworfen würden. Die Gefahr der Ausführung dieser Delikte würde zum Bejahen der Ausführungsgefahr nicht ausreichen. Ferner habe sich Frau D.________, eine ausgewiesene Fachperson des Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Bern, persönlich mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt, dessen Aggressionspo- tential abgeklärt und klarerweise verneint. Anhaltspunkte dafür, dass das Aggressi- onspotential des Beschwerdeführers abweichend beurteilt werden müsste, gebe es nicht. Mit Eingabe vom 1. März 2023 führt die Verteidigung weiter an, dass Frau D.________ in dem oberinstanzlich einzuholenden Bericht bestätigen könne, dass sich der Beschwerdeführer ihr gegenüber äusserst anständig und kooperativ verhalten habe und in keiner Weise aggressiv auftrete, womit nicht von einem gros- sen Aggressionspotential des Beschuldigten ausgegangen werden könne. 6.3 Die Staatsanwaltschaft verweist auch hinsichtlich der Ausführungsgefahr zunächst auf die Ausführungen im Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft. Ergänzend wird vorgebracht, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen verbalen Drohungen gegen F.________ (er werde sie metzgen, ihr das Herz aus der Lunge schneiden, sie häuten, sie umbringen) massiv seien. Gleich verhalte es sich mit den ihm vorge- worfenen verbalen Drohungen gegen G.________ (er lasse dessen Familie nicht leben, er schneide die Familie auf, er werde alle vernichten, er verbrenne die Fami- lie). Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer F.________ gemäss deren Aussagen auch zwei Mal mit einem Messer bedroht habe. Hinzu komme, dass er es nicht bei den Drohungen belasse habe, sondern gemäss deren Aussagen mehrfach gegenüber ihr tätlich geworden sei. Die Gefahr, dass er die mehrfach angedrohte Tötung oder schwere Körperverletzung ausführen könnte, müsse demnach als sehr hoch angesehen werden. Dass das Aggressionspotential des Beschwerdeführers durch die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern «klarerweise verneint» worden sein soll, sei der Staatsanwaltschaft nicht bekannt. 6.4 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK ausdrücklich als Haft- 10 grund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten so- wie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt, wie erwähnt, vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung ge- boten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persön- lichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei dro- henden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 4). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich - aufgrund der ge- botenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab an- gelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht ver- antwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 339). 6.5 Mit der Vorinstanz ist auch die Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen: Soweit in der Beschwerde bestritten wird, dass Anzeichen dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer die angeblich ausgesprochenen Gewalt- oder Todesdrohungen tatsächlich umsetzen wolle, ist zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft sowie jene der Vorinstanz, namentlich im Entscheid betreffend die Verlänge- rung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2022 (ARR 22 82), zu verweisen. Anders als der Beschwerdeführer meint, wird in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Aussagen von F.________ und G.________ abgestellt. Vielmehr kann das Aggressionspotential des Beschwerdeführers in einem ersten Schritt anhand der ak- tenkundigen SMS-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und G.________ aufgezeigt werden. Sowohl die Vielzahl als auch der Inhalt der vom Beschwerdeführer an den Bruder seiner ehemaligen Lebenspartnerin gesendeten Nachrichten deuten auf ein erhebliches Aggressionspotential des Beschwerdefüh- rers hin. So drohte er G.________ im September 2022 nachweislich u.a. damit, des- sen Familie nicht leben zulassen, die Familie aufzuschneiden, alle zu vernichten und die Familie zu verbrennen (Akten PEN 23 42, pag. 158 ff.; vgl. auch Ziff. 5.2 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439 f.]). Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerde- führer dringend verdächtigt wird, gegenüber seiner Lebenspartnerin ähnliche bzw. ähnlich massive Drohungen ausgestossen zu haben. Wie F.________ am 11 3. Juli 2022 bei der Polizei zu Protokoll gab, soll er ihr anlässlich des Vorfall dessel- ben Tages damit gedroht haben, sie mit den Zähnen umzubringen, sobald sie in der Türkei seien, sie früher oder später umzubringen, sie zu zerfetzen (a.a.O., pag. 269 Z. 180 f. und 204 f.; vgl. auch Ziff. 5.1.2 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439]). Zudem soll es auch davor bereits zu Drohungen dieser Art (er werde sie metzgen, ihr das Herz aus der Lunge schneiden, sie häuten) gekommen sein (a.a.O, pag. 281 Z. 299 ff.; vgl. auch Ziff. 5.1.1 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439]). Angesichts des mutmasslich immer wieder ähnlichen Inhalts der massiven Gewalt- und Todesdro- hungen sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer F.________ gemäss deren Aussagen schon zweimal mit einem Messer bedroht haben soll (a.a.O., pag. 269 Z. 200; pag. 270 Z. 270 f.; pag. 279 Z. 204 ff.; pag. 282 Z. 317 ff.; vgl. auch Ziff. 5.1 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439]), kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die angeblichen Drohungen seien völlig abwegig und liessen auf keine reale Ausführungsabsicht schliessen. Hinzu kommt, dass es am 3. Juli 2022 mutmasslich bereits zu häuslicher Gewalt bzw. einer Körperverlet- zung, u.a. durch Schubsen, Schlagen, Ohrfeigen, Haare Ausreissen und Würgen zum Nachteil von F.________ gekommen ist (a.a.O., pag. 268 f. Z. 174 ff.; pag. 275 Z. 78 ff.; pag. 277 Z. 148 ff.; vgl. auch Ziff. 1 und 3 der Anklageschrift [pag. 437 f.]). Genannter Vorfall führte dazu, dass sich F.________ dazu veranlasst sah, mit ihrem damals 16 Monate alten Sohn H.________ vorübergehend in ein Frauenhaus einzu- treten (a.a.O., pag. 275 Z. 63; pag. 396 ff.). Darüber hinaus geht aus dem Anzeige- rapport vom 22. September 2022 hervor, dass es schon am 5. Juli 2021 zu einem polizeilichen Vorgang wegen häuslicher Gewalt gekommen sein soll (a.a.O., pag. 77), was ebenfalls auf eine fortwährende Aggressionsproblematik und Unbere- chenbarkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen habe und die ihm im laufenden Verfahren vor- geworfenen Delikt bzw. die Gefahr der Ausführung derselben zum Bejahen der Aus- führungsgefahr nicht ausreichten. So ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung daran zu erinnern, dass es sich bei der Ausführungsgefahr um ei- nen selbständigen Präventivhaftgrund handelt, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt, was sich aus dem Gesetzeswortlaut und der inneren Systematik von Art. 221 StPO ergibt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1; je mit Hin- weisen). Schliesslich kann auch aus dem oberinstanzlich auf Antrag der Verteidigung einge- holten Berichtsrapport betreffend das am 13. Dezember 2022 mit dem Beschwerde- führer geführte Gespräch nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. Der Berichts- rapport fasst massgeblich die mit dem Beschwerdeführer besprochenen Themen (Familiäre Situation, Konflikt mit Ehefrau, Zur Person, Beruflicher Werdegang, Zu- kunftspläne) zusammen und hält fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ge- sprächs sehr anständig und gesprächig gewesen sei (Berichtsrapport, S. 2 f.). Ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung enthält der Berichtsrapport jedoch keine Ab- klärung einer Fachperson zum Aggressionspotential. Wie dem Berichtsrapport zu 12 entnehmen ist, ging es bei dem Gespräch auch nicht darum, das Aggressionspoten- tial des Beschwerdeführers zu beurteilen. Anlass des Gesprächs war vielmehr die mögliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft und seine unklare zukünftige Wohn- und Arbeitssituation. Zweck des Gesprächs war ein Be- ziehungsaufbau. Zudem zielte es darauf ab, im Falle einer Haftentlassung mit dem Beschwerdeführer in Kontakt bleiben zu können und somit über seinen zukünftigen Aufenthaltsort informiert zu bleiben (Berichtsrapport, S. 2). Lediglich den Schlussbe- merkungen kann eine persönliche Einschätzung von Frau D.________, Ermittlungs- leiterin Fall, entnommen werden (Berichtsrapport, S. 3, in fine): Herr A.________ lächelte während seinen Ausführungen betreffend den Konflikt mit Frau F.________ ab und an und hinterliess damit den Eindruck, dass er die Vorwürfe als lächerlich empfinde. Er beteuerte immer wieder, dass er wegen Verleumdungen im Gefängnis sei und zeigte keinerlei Tateinsicht. […]. Davon, dass das Aggressionspotential seitens des Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Bern «klarerweise verneint» verneint worden sein soll, kann mithin nicht die Rede sein. Nach dem Gesagten lässt die Kombination von mehrfach geäusserten massiven – teilweise durch objektive Beweismittel belegten – Gewalt- und Todesdrohungen, einer mutmasslichen Eskalation bis hin zur Körperverletzung sowie von scheinbar fehlender Einsicht des Beschwerdeführers keinen anderen Schluss zu, als dass ihm – zumindest derzeit – eine sehr ungünstige Prognose gestellt werden muss. So be- steht aktuell auch nach Auffassung der Beschwerdekammer die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung und eines Zusammentref- fens mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin oder deren Familienangehörigen die Kontrolle verlieren und seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. 6.6 Die Ausführungsgefahr ist zum heutigen Zeitpunkt somit weiter zu bejahen. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnis- mässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. September 2022 und damit seit knapp sechs Monaten in Haft. Die vorinstanzlich bis zum 5. Mai 2023 angeordnete Sicherheitshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt rund siebeneinhalb Monaten. Wie erwähnt (E. 5.5.1), beantragt die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom 13 2. Februar 2023 für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte eine unbe- dingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Die Hauptverhandlung wurde zwischen- zeitlich auf den 11. Mai 2023 angesetzt. Soweit in der Beschwerde auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit vorgebracht wird, dass die Strafe wahrscheinlich tiefer ausfallen und bedingt ausgesprochen werde, womit die Gefahr von Überhaft be- stehe, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbeding- ten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht möglich (E. 5.5.1). Mithin droht bei der ange- ordneten Haftdauer noch keine Überhaft. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. 7.3 Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit der Vorinstanz und der Staatsanwalt- schaft zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende Flucht- und Ausführungs- gefahr hinreichend zu bannen vermöchten: Mit der Staatsanwaltschaft ist zunächst festzuhalten, dass auch die vom Beschwer- deführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern vermöchte. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht ge- eignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerde- führer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt wer- den (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Was das Vorbringen der Verteidigung anbelangt, wonach der Ausführungsgefahr mit einem Kontakt- und Rayonverbot begegnet werden könnte, zumal sich der Be- schwerdeführer bereits zuvor an das polizeilich verfügte Kontakt- und Rayonverbot gehalten habe, ist daran zu erinnern, dass mit amtlicher Verfügung der Kantonspoli- zei Bern am 3. Juli 2022 für die Zeit vom 3.-13. Juli 2022 lediglich ein Rayonverbot hinsichtlich des Gebiets J.________ (Strassen) (inkl. der Wohnung an der K.________ (Strasse)) angeordnet worden war. Ein Kontakt- oder Annäherungsver- bot wurde damit nicht ausgesprochen (PEN 23 42, pag. 79 ff. und 434 f.). Erst die 14 Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 28. Juli 2022, welche dem Be- schwerdeführer mindestens bis zu dessen Anhaltung am 18. September 2022 nicht bekannt war, enthielt ein Kontakt- oder Annäherungsverbot (a.a.O., pag. 316 ff. und 435). Das in Bezug auf G.________ angeordnete Kontakt- und Rayonverbot wurde erst nach der Anhaltung bzw. Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt (a.a.O., pag. 145 ff. und 151 ff.). Entgegen der Verteidigung bestehen daher keine Erfah- rungswerte, wonach sich der Beschwerdeführer konsequent an Kontakt- und Ray- onverbote gehalten haben soll. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft, wie die Verteidigung selbst einräumt, bereits eine Untersuchung gegen den Beschwerdefüh- rer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung geführt hatte. Diese wurde eingestellt, weil keine genügenden Belastungstatsachen dafür vorlagen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3.-13. Juli 2022 in der Wohnung an der K.________ (Strasse) oder innerhalb des verfügten Betretungsverbot aufgehalten hatte (a.a.O., pag. 435). Überdies wurde festgehalten, dass die von F.________ er- wähnten Vorfälle, wonach sich der Beschwerdeführer am 5. Juli 2022 vor der Woh- nung ihrer Tochter in Bern aufgehalten habe und am 9. Juli 2022 bei ihrer Mutter in Zürich aufgetaucht sei, geschehen sein sollen, bevor erstmals ein Kontakt- oder Annäherungsverbot erlassen wurde (a.a.O., pag. 435). Mit Blick auf das mutmassli- che Aggressionspotential des Beschwerdeführers ist im Übrigen fraglich, ob er sich an ein Kontakt- und Rayonverbot halten würde. Angesichts der auf dem Spiel ste- henden zu schützenden höchstpersönlichen Rechtsgüter von F.________ und ihrer Familie kann ein Kontakt- oder Annäherungsverbot im Falle des Beschwerdeführers nicht als ein gleich geeignetes milderes Mittel als die Sicherheitshaft eingestuft wer- den. Auch die Überwachung eines Annäherungsverbots mittels Electronic Monitoring böte zu wenig Schutz für die potentiellen Opfer, da eine rechtzeitige Intervention der Polizei selbst mit Einsatz einer elektronischen Überwachung nicht ausreichend si- chergestellt werden könnte. 7.4 Die angeordnete Sicherheitshaft erweist sich demnach auch als verhältnismässig. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Dauer von drei Monaten Sicherheitshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Einer Orientierung der Opfer bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario). 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, a.o. Gerichtspräsidentin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin M.________ (per A-Post) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 14. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16