4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht vorgebracht, inwiefern vom Beschuldigten eine konkrete Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgehen soll. Vielmehr äussert sie erneut allgemein gehaltene, abstrakte Befürchtungen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.