2 Angaben seines Verteidigers als Reaktion auf ernst zu nehmende Drohungen unter Polizeischutz. Dass er aufgrund seiner Berufung politisch Position bezieht, sich zum Weltgeschehen äussert, den russischen Angriffskrieg verurteilt und den Bürgern eines kriegführenden Landes eine militärische Niederlage wünscht, ist weder strafbar (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 03.01.2023) noch berechtigter Grund zur Annahme, dass er für C.________ eine Gefahr darstellen würde, sollte er erfahren, dass diese eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hat.