3. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO kann eine Auskunftsperson geeignete Schutzmassnahmen beantragen, wenn sie durch das Verfahren einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt wird. Gemäss Abs. 2 Bst. e dieser Bestimmung ist namentlich die Beschränkung der Akteneinsicht eine solche Schutzmassnahme. […]. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln.