Am 3. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies die Staatsanwaltschaft alsdann das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafanzeige vom 11./12. November 2022 gestellte und mit Eingabe vom 25. Januar 2023 nachgebesserte Gesuch auf Einschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten betreffend Vor- und Nachnamen sowie Wohnadresse der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob diese am 16. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde.