Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 65 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Anzeigerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO Strafverfahren wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. Januar 2023 (BM 22 43682) Erwägungen: 1. Mit vier gleichlautenden Eingaben vom 11./12. November 2022 reichten C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und 20 weitere Personen bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein. Konkret warfen sie dem Beschuldigten vor, sich mit seiner Kritik am russischen Angriffskrieg auf die Ukraine der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit sowie der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass schuldig gemacht zu haben. Am 3. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies die Staatsanwaltschaft alsdann das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafanzeige vom 11./12. November 2022 gestellte und mit Eingabe vom 25. Januar 2023 nachgebesserte Gesuch auf Ein- schränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten betreffend Vor- und Nachnamen sowie Wohnadresse der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob diese am 16. Fe- bruar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit dar- auf einzutreten ist. 3. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen Folgendes aus: Gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO kann eine Auskunftsperson geeignete Schutzmassnahmen beantra- gen, wenn sie durch das Verfahren einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt wird. Gemäss Abs. 2 Bst. e dieser Bestimmung ist namentlich die Be- schränkung der Akteneinsicht eine solche Schutzmassnahme. […]. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln. Eine bloss entfernte oder abstrakte Gefahr, so wie allein die Möglichkeit persönlicher Nachteile, denkbare Einschüchterungsversuche oder die Erwartung, der Beschuldigte könnte auf be- lastende Aussagen mit Hass reagieren, genügen nicht […]. […]. Der Beschuldigte ist Menschenrechtsaktivist, E.________ (Beruf) und Angehöriger der F.________ (Gruppierung). Den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verurteilt er öffentlich. Nach Drohungen und einem gewalttätigen Angriff, bei welchem er nicht unerheblich verletzt wurde, entschied er sich 2015 für das Exil. Heute lebt er als anerkannter politischer Flüchtling in der Schweiz und steht nach 2 Angaben seines Verteidigers als Reaktion auf ernst zu nehmende Drohungen unter Polizeischutz. Dass er aufgrund seiner Berufung politisch Position bezieht, sich zum Weltgeschehen äussert, den russischen Angriffskrieg verurteilt und den Bürgern eines kriegführenden Landes eine militärische Niederlage wünscht, ist weder strafbar (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 03.01.2023) noch be- rechtigter Grund zur Annahme, dass er für C.________ eine Gefahr darstellen würde, sollte er erfah- ren, dass diese eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hat. Die von der Gesuchstellerin geäusserten Befürchtungen sind abstrakter Natur und erschöpfen sich in der Aufzählung angeblicher Wahrneh- mungen von nicht näher genannten Personen (aggressives Verhalten) und verallgemeinernder Fest- stellungen (in Russland verfolgte Bekannte des Beschuldigten, Rachekultur im Kaukasus), aus denen sich jedoch kein einziger konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen einer Gefahr im Sinne der obigen Ausführungen ergibt. Vielmehr stellen die Ausführungen der Gesuchstellerin nicht mehr als eine pau- schale Verunglimpfung dar, mit welchen der oppositionelle Beschuldigte unter Generalverdacht ge- stellt wird. Dies vermag die Voraussetzungen von Art. 149 Abs. 1 StPO nicht zu erfüllen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der zutreffenden Be- gründung der Vorinstanz nicht auseinander. Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht vorgebracht, inwiefern vom Beschuldigten eine konkrete Gefahr für die Be- schwerdeführerin ausgehen soll. Vielmehr äussert sie erneut allgemein gehaltene, abstrakte Befürchtungen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Be- schuldigten ist mangels Schriftenwechsels kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen sind keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist der Beschwerdeführerin – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4