4 aus ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Einziehung des Fahrzeuges zum heutigen Zeitpunkt als sehr wahrscheinlich erscheint (vgl. hierzu separates Verfahren BK 23 61). Die vorzeitige Verwertung erscheint mithin auch verhältnismässig. 5. Nach dem Gesagten wurde daher die vorzeitige Verwertung zu Recht angeordnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.