Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 61 vom 30. Mai 2023 E. 5.2) ist allerdings zu erwarten, dass er die ihm zustehenden Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelwege zumindest teilweise ausschöpft, was das Strafverfahren deutlich verlängern wird. Mit Bezug auf den nur noch geringen objektiven Wert des Fahrzeuges erscheinen daher die bis zum mutmasslichen Abschluss des Verfahrens auflaufenden Einlagerungskosten als deutlich zu hoch. Das Erfordernis des kostspieligen Unterhalts ist damit erfüllt. 4.2 Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der vorzeitigen Verwertung.