In Anbetracht des Verfahrensstandes (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt) und des im Raum stehenden Vorwurfs wäre es daher unter Umständen zwar möglich, dass das Strafverfahren nicht mehr allzu viel Zeit in Anspruch nehmen könnte. Unter Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit/Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 61 vom 30. Mai 2023 E. 5.2) ist allerdings zu erwarten, dass er die ihm zustehenden Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelwege zumindest teilweise ausschöpft, was das Strafverfahren deutlich verlängern wird.