3 gebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (Urteile des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1). Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Fahrzeug im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO einer schnellen Wertverminderung unterliegt und/oder einen kostspieligen Unterhalt erfordert.