Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Fahrzeug nur einen geringen objektiven Wert darstelle, der bereits nach einer relativ kurzen Verfahrensdauer durch die Garagierungskosten überschritten würde. Dass der Gebrauchswert für den Beschwerdeführer wesentlich höher sei, möge zutreffen, sei jedoch vorliegend irrelevant, da eine Rückgabe des Fahrzeugs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Damit sei die vorzeitige Verwertung aufgrund des Missverhältnisses zwischen den Garagierungskosten und dem Fahrzeugwert im Sinne von Art. 124 Abs. 2 SchKG zulässig.