Aus diesem Grund ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer, die Vernichtung seines Lieferwagens zu verhindern und die sofortige Herausgabe zu veranlassen, um seine Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten und weiteren Schaden abzuwenden. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Fahrzeug nur einen geringen objektiven Wert darstelle, der bereits nach einer relativ kurzen Verfahrensdauer durch die Garagierungskosten überschritten würde.