2 3. 3.1 Die angefochtene vorzeitige Verwertung erfolgte mit der Begründung, dass das sichergestellte Fahrzeug über einen Marktwert verfüge, der einer raschen Wertverminderung unterliege. Zudem würde die Garagierung des Fahrzeuges für die Dauer des Verfahrens einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellen. Eine vorzeitige Verwertung bzw. bei Wertlosigkeit Vernichtung des Fahrzeuges scheine daher angezeigt.