Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Oktober 2016 nicht weiter eingegangen werden. Was er in dieser Hinsicht vorbringt – der Entzug des Führerausweises soll widerrechtlich erfolgt sein und es sei zu überprüfen, ob die vorgeschriebene «Zweit-EEG-Messung» vorgenommen worden sei –, ist nicht Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer und fällt darüber hinaus auch nicht in deren Zuständigkeitsbereich. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig darum zu überprüfen, ob die vorzeitige Verwertung zu Recht verfügt wurde oder nicht.