Der Beschwerdeführer ist durch die vorzeitige Verwertung seines Fahrzeuges unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Oktober 2016 nicht weiter eingegangen werden.