Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und hiess das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut. Nachdem die amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdekammer eingegangen waren, gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Generalstaatsanwaltschaft am 23. Februar 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 16. März 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.