Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 63 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand vorzeitige Verwertung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Februar 2023 (BM 23 5367) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 beschlagnahmte sie den Lieferwagen Mercedes Benz 412 D, Stammnummer: B.________, Kontrollschild C.________ (vgl. hierzu separates Verfahren BK 23 61). Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 ordnete die Staatsan- waltschaft die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Lieferwagens an. Ge- gen diese Verfügung vom 6. Februar 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 14. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde ein. Neben seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererwä- gung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Bern vom 14. Okto- ber 2016, mit der ihm der Führerausweis entzogen wurde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren und hiess das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gut. Nachdem die amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft bei der Beschwer- dekammer eingegangen waren, gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Generalstaatsanwaltschaft am 23. Februar 2023 Gelegenheit zur Stellungnah- me. Mit Stellungnahme vom 16. März 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die vorzeitige Verwertung seines Fahrzeuges unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführun- gen des Beschwerdeführers zur Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Ok- tober 2016 nicht weiter eingegangen werden. Was er in dieser Hinsicht vorbringt – der Entzug des Führerausweises soll widerrechtlich erfolgt sein und es sei zu über- prüfen, ob die vorgeschriebene «Zweit-EEG-Messung» vorgenommen worden sei –, ist nicht Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer und fällt darüber hinaus auch nicht in deren Zuständigkeitsbereich. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig darum zu überprüfen, ob die vorzeitige Verwertung zu Recht verfügt wurde oder nicht. 2 3. 3.1 Die angefochtene vorzeitige Verwertung erfolgte mit der Begründung, dass das sichergestellte Fahrzeug über einen Marktwert verfüge, der einer raschen Wert- verminderung unterliege. Zudem würde die Garagierung des Fahrzeuges für die Dauer des Verfahrens einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellen. Eine vorzeitige Verwertung bzw. bei Wertlosigkeit Vernichtung des Fahrzeuges scheine daher an- gezeigt. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zu Beginn der seitens der Staatsanwalt- schaft dargelegten Vorstrafenserie der widerrechtliche Entzug der «Fahrbewilli- gung» stehe. Er verlange deshalb die Aufhebung der widerrechtlichen Beschlag- nahme, die zudem seine Geschäftstätigkeit und Berufsausübung verunmögliche. Nur wenige Tage nach der Beschlagnahme habe die Staatsanwaltschaft verfügt, dass der zuvor als Beweismittel und zwecks Deckung von Verfahrenskosten be- schlagnahmte Lieferwagen vernichtet werden solle. Dies mute eigentümlich und willkürlich an, werde die Geschichte bis zur Quelle zurückverfolgt. Aus diesem Grund ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer, die Vernichtung seines Lieferwagens zu verhindern und die sofortige Herausgabe zu veranlassen, um seine Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten und weiteren Schaden abzuwen- den. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Fahrzeug nur einen geringen objektiven Wert darstelle, der bereits nach einer rela- tiv kurzen Verfahrensdauer durch die Garagierungskosten überschritten würde. Dass der Gebrauchswert für den Beschwerdeführer wesentlich höher sei, möge zu- treffen, sei jedoch vorliegend irrelevant, da eine Rückgabe des Fahrzeugs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Damit sei die vor- zeitige Verwertung aufgrund des Missverhältnisses zwischen den Garagierungs- kosten und dem Fahrzeugwert im Sinne von Art. 124 Abs. 2 SchKG zulässig. 4. 4.1 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfor- dern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Ge- genstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon je- doch zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; BGE 130 I 360 E. 14.2; je mit Hinweisen). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Un- terhalt im Sinne des Gesetzes kostspielig ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten, wobei der voraus- sichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1). Unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Dauer ist der Unterhalt kostspielig, wenn die erwarteten Auslagen angesichts des Wertes des beschlagnahmten Gutes, ge- 3 gebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (Urteile des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1). Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Fahrzeug im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO einer schnellen Wertverminderung unterliegt und/oder einen kostspieligen Unterhalt erfordert. Vorliegend handelt sich um einen Lieferwagen Mercedes-Benz 412 D. Es ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuge im Laufe der Zeit einer (degressiven) Wert- verminderung unterliegen. Nähere Angaben zum Fahrzeug sind den Akten nicht zu entnehmen. Jedoch lässt die Inverkehrsetzung am 28. April 2000 auf ein altes Mo- dell schliessen, womit der Wertzerfall nicht mehr im Zentrum stehen kann. Es darf objektiv bloss noch von einem geringen Wert des Fahrzeugs ausgegangen werden. Im Vordergrund stehen umgekehrt die monatlichen Einlagerungskosten. Deren Höhe ist den Akten nicht zu entnehmen; diese dürften sich aber praxisgemäss auf monatlich ca. CHF 200.00 belaufen. Eine kostengünstigere Lösung zeigt sich nicht auf, zumal strafrechtlich beschlagnahmte Gegenstände gemäss Art. 266 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO sachgerecht aufbewahrt werden müssen und so zu sichern sind, dass sie nicht verloren gehen, keinen Schaden nehmen und nicht an Wert einbüssen, wofür die Behörde die Verantwortung übernimmt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 und auch HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 266 StPO). In diesem Zusammenhang ist weiter die voraussichtliche Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Bei dem im Raum stehenden Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges ohne Füh- rerausweis ist davon auszugehen, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl seinen Abschluss finden wird. In Anbetracht des Verfahrens- standes (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt) und des im Raum stehenden Vorwurfs wäre es daher unter Umständen zwar möglich, dass das Strafverfahren nicht mehr allzu viel Zeit in Anspruch nehmen könnte. Unter Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit/Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 61 vom 30. Mai 2023 E. 5.2) ist allerdings zu erwarten, dass er die ihm zustehenden Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelwege zumindest teilweise ausschöpft, was das Strafverfahren deutlich verlängern wird. Mit Bezug auf den nur noch geringen objektiven Wert des Fahr- zeuges erscheinen daher die bis zum mutmasslichen Abschluss des Verfahrens auflaufenden Einlagerungskosten als deutlich zu hoch. Das Erfordernis des kost- spieligen Unterhalts ist damit erfüllt. 4.2 Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der vorzeitigen Verwertung. Es ist unbestritten, dass die vorzeitige Verwertung dazu geeignet ist, die aktuellen Unter- haltskosten sowie den Wertzerfall und das Risiko von Standschäden zu minimie- ren, gleichzeitig aber den Geldwert des Fahrzeugs im Hinblick auf den Endent- scheid zu sichern. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die vorzeitige Verwertung erweist sich sodann auch als zumutbar, zumal ein Verzicht darauf nichts an der Beschlagnahme des Fahrzeugs auf unbestimmte Zeit ändern würde. Darüber hin- 4 aus ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Einziehung des Fahrzeuges zum heutigen Zeitpunkt als sehr wahrscheinlich erscheint (vgl. hierzu separates Verfahren BK 23 61). Die vorzeitige Verwertung erscheint mithin auch verhältnismässig. 5. Nach dem Gesagten wurde daher die vorzeitige Verwertung zu Recht angeordnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6