6. Die Beschwerdekammer hebt die Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme nur auf, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall; dass das beschlagnahmte Fahrzeug aus Gründen der Verkehrssicherheit eingezogen wird, ist durchaus wahrscheinlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.