Dem steht die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges nicht entgegen, zumal die Anschaffung eines anderen Fahrzeugs mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden wäre (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 17 vom 19. Mai 2022 E. 6). Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung geeignet wäre, ist – nachdem der Beschwerdeführer trotz Entzugs des Führerausweises bereits mehrfach gefahren ist und sich hinsichtlich des verfügten Führerausweisentzuges uneinsichtig zeigt – nicht ersichtlich.