Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer derartigen Unbelehrbarkeit bzw. Uneinsichtigkeit, dass davon auszugehen ist, er werde auch weiterhin Fahrzeuge lenken, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. Die für die Einziehung mitunter erforderliche Gefährdungsprognose ist vor dem Hintergrund des Entzugs des Führerausweises aufgrund von Krankheit/Gebrechen in Verbindung mit der Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr zu bejahen. 5.3 Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der Beschlagnahme nicht entgegen.