Wie bereits in Ziffer 5.1 hiervor festgehalten, räumt der Beschwerdeführer ein, das fragliche Fahrzeug trotz fehlenden Führerausweises gelenkt zu haben. Er bestätigt, in letzter Zeit vermehrt ohne Führerausweis gefahren zu sein und erklärt, dass er auch künftig – sollte er sein Fahrzeug zurückerhalten – seiner Arbeit mit dem Fahrzeug nachgehen werde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer derartigen Unbelehrbarkeit bzw. Uneinsichtigkeit, dass davon auszugehen ist, er werde auch weiterhin Fahrzeuge lenken, ohne über einen Führerausweis zu verfügen.