Am 15. Dezember 2018, am 21. Februar 2019 und am 13. Mai 2020 fuhr der Beschwerdeführer wiederum trotz Ausweisentzugs, sodass jeweils eine neue Sperrfrist verfügt wurde. Dem Strafregisterauszug sind zwischen Oktober 2018 und dem 21. Januar 2021 zudem insgesamt fünf Vorstrafen wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu entnehmen. Allein diese