Dem Beschwerdeführer wurde am 14. September 2016 wegen Nichteignung (Krankheit/Gebrechen) der Führerausweis vorsorglich entzogen. Unter dem Titel «Entzug und Verkehrspsychologe» wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wiederum wegen Nichteignung (Krankheit und Gebrechen) am 14. August 2017 auf unbestimmte Zeit entzogen. Gleichentags wurde eine Sperrfrist angeordnet, nachdem der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 ein Fahrzeug trotz Entzugs/Verbots gelenkt hatte. Am 15. Dezember 2018, am 21. Februar 2019 und am 13. Mai 2020 fuhr der Beschwerdeführer wiederum trotz Ausweisentzugs, sodass jeweils eine neue Sperrfrist verfügt wurde.