263 StPO). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Sicherungseinziehung eines Fahrzeuges in Betracht, wenn dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Dem Beschwerdeführer wurde am 14. September 2016 wegen Nichteignung (Krankheit/Gebrechen) der Führerausweis vorsorglich entzogen.