Sie kann schon für die Einziehungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden; für die vorangehende Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 263 StPO).